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   VG Oldenburg, 27.05.2004 - 2 A 115/02   

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VG Oldenburg, 27.05.2004 - 2 A 115/02 (https://dejure.org/2004,27588)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 2 A 115/02 (https://dejure.org/2004,27588)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - 2 A 115/02 (https://dejure.org/2004,27588)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Bemessung einer Straßenreinigungsgebühr

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 KAG ND; § 52 StrG ND; Art 3 Abs 1 GG
    Ermessen; fiktiv; Frontmetermaßstab; Gebührenkalkulation; Gebührenminderung; Gleichheitssatz; Hinterliegergrundstück; Straßenreinigungsgebühr; Wahrscheinlichkeitsmaßstab

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 24.08.1994 - 9 K 5140/93

    Gemeinde; Satzungsgeber; Straßenreinigungsgebühr; Hinterliegergrundstück;

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.05.2004 - 2 A 115/02
    Mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist die Gleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinsichtlich des Gebührenmaßstabs und der Gebührenhöhe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 -, KStZ 1994, 152 ; Nds. OVG, Urteile vom 24. August 1994 - 9 K 5140/93 -, NST-N 1995, 15 , und vom 11. Mai 2000 - 9 L 2479/99 -, NVwZ-RR 2001, 184 ).

    Mit Rücksicht auf die nur mittelbare Anbindung der Hinterliegergrundstücke an die zu reinigende Straße ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, einen "Abschlag" in der Weise vorzunehmen, dass die fingierte "Frontlänge" im Sinne der Gebührensatzung für die Berechnung der Gebühr reduziert oder ein ermäßigter Gebührentarif für die jeweilige Reinigungsklasse vorgesehen wird (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. August 1994, a.a.O.).

    Gerade bei der Entscheidung darüber, welche Fälle im Abgabenrecht gleich- und welche ungleich behandelt werden sollen, steht dem jeweiligen Satzungsgeber ein weites (satzungsgeberisches) Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - 8 B 10/81 -, NJW 1981, 2314; Nds. OVG, Urteil vom 24. August 1994, a.a.O.).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich der von der Beklagten gewählte fiktive Frontmetermaßstab noch nicht als objektiv willkürlich und damit als rechtswidrig dar, auch wenn es hinsichtlich der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren andere Maßstäbe geben mag, die "gerechter" erscheinen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. August 1994, a.a.O., das ausführte, es sprächen vielmehr beachtliche Gründe dafür, diejenige Seite des Hinterliegergrundstückes für die Ermittlung der fingierten "Frontlänge" als maßgebend anzusehen, die an einem nicht befahrbaren öffentlichen Wohnweg oder Privatweg angrenze oder einer über das vorderliegende Grundstück zur Straße hinführenden Zuwegung zugewandt sei; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 11. Mai 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93

    Zulässigkeit der kumulativen Heranziehung von Vorderliegergrundstücken und

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.05.2004 - 2 A 115/02
    Mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist die Gleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinsichtlich des Gebührenmaßstabs und der Gebührenhöhe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 -, KStZ 1994, 152 ; Nds. OVG, Urteile vom 24. August 1994 - 9 K 5140/93 -, NST-N 1995, 15 , und vom 11. Mai 2000 - 9 L 2479/99 -, NVwZ-RR 2001, 184 ).

    Anliegende und erschlossene Grundstücke werden also insoweit gleich behandelt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. Mai 2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 -, a.a.O.; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2004, Kommentar, § 6 Rdnr. 762 a).

    Dass unbefriedigende Ergebnisse - gleich welcher Grundstücksbegriff der Gebührenerhebung zugrunde gelegt wird - nicht durchweg oder doch nur auf Kosten der Verwaltungspraktikabilität vermieden werden können, stellt keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2000 - 9 L 2479/99

    Frontmeterlänge; Frontmetermaßstab; Gebühr; Hinterlieger; Hinterliegergrundstück;

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.05.2004 - 2 A 115/02
    Mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist die Gleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinsichtlich des Gebührenmaßstabs und der Gebührenhöhe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 -, KStZ 1994, 152 ; Nds. OVG, Urteile vom 24. August 1994 - 9 K 5140/93 -, NST-N 1995, 15 , und vom 11. Mai 2000 - 9 L 2479/99 -, NVwZ-RR 2001, 184 ).

    Anliegende und erschlossene Grundstücke werden also insoweit gleich behandelt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. Mai 2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 -, a.a.O.; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2004, Kommentar, § 6 Rdnr. 762 a).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich der von der Beklagten gewählte fiktive Frontmetermaßstab noch nicht als objektiv willkürlich und damit als rechtswidrig dar, auch wenn es hinsichtlich der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren andere Maßstäbe geben mag, die "gerechter" erscheinen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. August 1994, a.a.O., das ausführte, es sprächen vielmehr beachtliche Gründe dafür, diejenige Seite des Hinterliegergrundstückes für die Ermittlung der fingierten "Frontlänge" als maßgebend anzusehen, die an einem nicht befahrbaren öffentlichen Wohnweg oder Privatweg angrenze oder einer über das vorderliegende Grundstück zur Straße hinführenden Zuwegung zugewandt sei; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 11. Mai 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02

    Straßenreinigungsgebühren; Gebührenmaßstab; fiktiver Frontmetermaßstab;

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.05.2004 - 2 A 115/02
    Der Frontmetermaßstab soll Aufschluss darüber geben, welcher anteilige Vorteil dem jeweiligen Grundstück aus der Sauberhaltung der Erschließungsstraße erwächst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, NVwZ-RR 2002, 599 ).

    In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 90.87

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren - Berücksichtigung des

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.05.2004 - 2 A 115/02
    Es steht im Ermessen des Ortsgesetzgebers und verletzt nicht den Gleichheitssatz, wenn entweder - wie von der Beklagten - undifferenziert vorweg der Kostenanteil für das Allgemeininteresse abgezogen wird, was dazu führt, dass die kostenmindernde Berücksichtigung des Allgemeininteresses allen Gebührenpflichtigen zugute kommt, oder der Kostenanteil für das Allgemeininteresse differenziert nur von dem Kostenanteil abgesetzt wird, der von den Gebührenpflichtigen mit Grundstücken an anderen als Anliegerstraßen zu tragen ist, so dass die Gebührenminderung dann nur Gebührenpflichtigen mit Grundstücken an zugleich im Allgemeininteresse reinigungsbedürftigen Straßen zugute kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 90/97 -, NVwZ 1990, 169 ).
  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 55.82

    Berücksichtigung des Allgemeininteresses bei Bemessung von

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.05.2004 - 2 A 115/02
    Dabei wird die Straßenreinigung bei allen Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und insoweit im Allgemeininteresse durchgeführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 55/82 und 58/82 -, NVwZ 1984, 650 ).
  • BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81

    Straßengesetz - Straßenreinigungsgebühren - Frontmetermaßstab - Gleichheitssatz -

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.05.2004 - 2 A 115/02
    Gerade bei der Entscheidung darüber, welche Fälle im Abgabenrecht gleich- und welche ungleich behandelt werden sollen, steht dem jeweiligen Satzungsgeber ein weites (satzungsgeberisches) Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - 8 B 10/81 -, NJW 1981, 2314; Nds. OVG, Urteil vom 24. August 1994, a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.02.1990 - 9 L 113/89

    Kommunalabgaben; Wiederkehrende Abgaben; Festsetzung; Anliegergrundstücke;

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.05.2004 - 2 A 115/02
    Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung spricht auch, dass die tatsächlichen Unterschiede zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstücken in ihrer räumlichen Beziehung zur gereinigten Straße sogar schon ausreichen, die Fiktion der Benutzung der gemeindlichen Straßenreinigung in zulässiger Weise allein auf den Kreis der anliegenden Grundstücke zu beschränken (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 1990 - 9 L 113/89 -, NST-N 1990, 182 ).
  • OVG Saarland, 08.11.1985 - 2 R 48/85
    Auszug aus VG Oldenburg, 27.05.2004 - 2 A 115/02
    Nicht jede Schlechterfüllung oder Nichterfüllung der Reinigungspflicht führt zu einer entsprechenden Minderung des Gebührenanspruchs (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 8. November 1985 - 2 R 48/85 -, KStZ 1987, 54 ).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.07.1990 - 14 A 227/88
    Auszug aus VG Oldenburg, 27.05.2004 - 2 A 115/02
    Anders als bei den anliegenden Grundstücken sind hier, je nach zufälliger Lage und Form, die verschiedensten Fiktionen und Projektionen erforderlich (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Juli 1990 - 14 A 227/88 -, KStZ 1991, 53 , das nicht beanstandete, dass die Gebühr für Hinterliegergrundstücke nach einer fiktiven Straßenfrontlänge berechnet wurde, die die Hälfte der längsten Ausdehnung parallel zur Straße betrug, und im Leitsatz Nr. 3 sogar ausführte, bei Hinterliegergrundstücken sei die längste Ausdehnung des Grundstücks parallel der zu reinigenden Straße ein geeigneter Maßstab für die Bemessung von Straßenreinigungsgebühren).
  • OVG Niedersachsen, 14.12.1992 - 12 K 113/92

    Aufteilung der Straßenreinigungspflicht auf die Straßenanlieger;; Auferlegung;

  • VG Braunschweig, 18.12.2002 - 6 A 51/02

    Anlieger; Räumpflicht; Straßenreinigung; Winterdienst; Zumutbarkeit

  • VG Cottbus, 29.08.2013 - 6 K 372/12

    Straßenreinigungsgebühren

    Auch bei Anliegerstraßen ist eine Verkehrswichtigkeit und damit eine Gebührenerhebung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 -161/00 -, zit. nach juris; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 6 L 200/95 -,LKV 1996, 379-382; Hessischer VGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - II A 2249/78 -, zit. nach juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. Mai 1979 -II A 2249/78 -, zit. nach juris; VG Minden, Urteil vom 4. Oktober 2007 - 9 K 3719/06 -, zit. nach juris; VG Oldenburg, Urteil vom 27. Mai 2004 - 2 A 115/02 -, zit. nach juris).
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